Satzung des gemeinnützigen Vereins „Pro Dillingen“

 

1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Pro Dillingen. 
Der Sitz des Vereins ist Dillingen/Saar. 

 

2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  2. die Förderung von Kunst und Kultur
  3. die Förderung der Naturschutz und Landschaftspflege
  4. die Förderung des Wohlfahrtswesens
  5. die Förderung des Tierschutzes
  6. die Förderung des demokratischen Staatswesens
  7. die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. Einrichtung und Betrieb einer Anlaufstelle für Hilfesuchende
  2. Einrichtung und Betrieb eines generationenübergreifenden Treffpunktes
  3. Aufklärung und Informationsveranstaltungen zu den Themen Natur-, Umwelt-, und Tierschutz
  4. Informationsveranstaltungen zu den Themen Demokratie und Europa
  5. Fortbildungen zum Thema Ehrenamt
  6. Ausstellungsfläche für künstlerische Werke

 

4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 

5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung bedarf keinerlei Begründungen.
Die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft beginnen mit der Aufnahme durch den geschäftsführenden Vorstand und der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

 

8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. 
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens zwei Monaten.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.  

 

9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung in seiner Beitragsordnung.

 

10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung 

- der Vorstand. 

 

11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

Einmal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 

Der geschäftsführende Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. 
Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. 
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die  Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. 
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
Die Mitgliederversammlung wird von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied geleitet. 
Der/die Schriftführer/in fertigt das Protokoll an.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht ruht, wenn das Mitglied seinen Beitragspflichten länger als zwei Monate nicht nachgekommen ist. 
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. 

 

12 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der erweiterte Vorstand besteht aus Beisitzer/innen. Die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. 
Wiederwahl ist zulässig. 
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.  
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 

 

13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren mindestens eine/n Kassenprüfer/in. 
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. 
Wiederwahl ist zulässig. 

 

14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.
Die anwesenden Mitglieder entscheiden an der Mitgliederversammlung, die zur Auflösung des Vereins stattfindet, welche Einrichtung begünstigt wird.

Dillingen/Saar, 17.03.2019